Staatliche Beihilfen

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Jede im deutschen Rechtsstaat lebende Person hat auf Grund des verfassungsrechtlich manifestierten Rechtsstaatsprinzips einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör.
Aus diesem Grund ist es unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen möglich staatliche Beihilfen in Form von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Für diese Beihilfen besteht ein Antragszwang und sind grundsätzlich in einem bestimmten Formular zu stellen.



Beratungshilfe im Sinne des Beratungshilfegesetzes versteht sich als Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, durch Rechtsanwälte oder das Amtsgericht in Angelegenheiten des Zivil-, Verwaltungs-, Verfassungs- und Sozialrechts (vgl. §§ 1ff BerHG).
Folgede Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben sein (vgl. § 1 BerHG):
- wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers
- keine andere zumutbare Möglichkeit der Rechtsverfolgung
- keine mutwillige Rechtsverfolgung
- Antrag beim Amtsgericht (in der Regel Wohnsitz des Beklagten)
Antrag auf Beratungshilfe (Download)



Die Prozesskostenhilfe versteht sich als das Pendant zur Beratungshilfe in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Folgende Vorraussetzungen Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben sein (§§ 114ff ZPO):
- wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit
- Keine mutwillige Rechtsverfolgung
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg
- Antrag beim Prozessgericht (in der Regel Wohnsitz des Beklagten)
Antrag auf Prozesskostenhilfe (Download)



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