Kosten

Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. § 1 Abs. 1 RVG). Grundsätzlich sind drei Formen der Vergütungsberechnungen voneinander abzugrenzen:


1. Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG):

Mandant und Anwalt einigen sich über die Höhe der Gebühr.


2. Erfolgshonorarvereinbarung (§ 4a RVG):

Mandant und Anwalt einigen sich über die Höhe der Gebühr mit der Besonderheit, dass der Anwalt im Fall des Unterliegens des Mandanten auf seine Gebühren (teilweise) verzichtet, jedoch im Fall des Obsiegens des Mandanten eine höhere Gebühr erhält.


3. Gesetzliche Gebühren:

Die Höhe der gesetzlichen Vergütung berechnet sich - soweit das RVG nichts anderes bestimmt - nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert); § 2 Abs. 1 RVG. Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, richtet sich die Gebühr nach der Gebührentabelle für Gegenstandswerte (Anlage 2); vgl. § 13 Abs. 1 RVG.


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